Präambel

Die KFO-IG ist ein Zusammenschluss von Fachkollegen, die sich fachlich und berufspolitisch besonders engagieren wollen. Wir haben ein umfangreiches Informationsangebot für eine aufgeschlossene und modern denkende Kieferorthopädenschaft bereitgestellt. Wir gestalten insbesondere Fortbildungen und Dienstleistungen. Machen Sie sich ein Bild davon und nutzen Sie ganz eigennützig die Vorteile.

  • 1 Name und Sitz
  • Der Verein führt den Namen "Kieferorthopädische Interessengemeinschaft (KFO-IG) - Fachvereinigung deutscher Kieferorthopäden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der erfolgreichen Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  • Sitz und Gerichtsstand für Mitgliederstreitigkeiten ist Aschaffenburg
  • 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Kieferorthopädische Interessengemeinschaft ist ein Berufsverband im Sinne von §5, Abs. 1 Nr. 5 KStG und hat den Zweck, die allgemeinen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die wissenschaftlich-fachlichen, rechtlichen, berufspolitischen und wirtschaftlichen Belange der Kieferorthopädie.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig (2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie durch eine Landeszahnärztekammer anerkannt ist und im Gebiet der Bundsrepublik wohnt und

  1. a) ausschließlich auf seinem Fachgebiet in freier Praxis tätig ist,
  2. b) oder im öffentlichen Dienst beschäftigt, freiberuflich aber ausschließlich

kieferorthopädisch tätig ist,

  1. c) oder ausschließlich auf seinem Fachgebiet im öffentlichen Dienst tätig ist,
  2. d) oder als Hochschullehrer auf dem Gebiet Kieferorthopädie tätig ist,
  3. e) oder sich als approbierter Zahnarzt nachweislich in der Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie befindet oder im Anschluss an seine Berufstätigkeit nach a) bis d) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

(3) Einzelnen Mitgliedern kann anstelle der ordentlichen Mitgliedschaft die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. (2) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • 5 Rechte der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht auf Stellung von Anträgen. (2) Ehrenmitglieder haben das Recht, die Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme zu besuchen. Ehrenmitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.

  • 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gehalten, die Vereinszwecke zu fördern. Die Mitglieder unterwerfen sich der Einhaltung der zahnärztlichen Berufspflichten und Berufsgrundsätze. (2) Der Beitrag ist unaufgefordert im Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. (3) Die KFO-IG verzichtet auf ihr Recht, Vereinsbeiträge gerichtlich geltend zu machen.

  • 7 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet (a) durch den Tod, (b) oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, (c) oder durch Beschluss des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 3 nicht mehr erfüllt sind, (d) oder durch Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss des Mitglieds (aa) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung bis zum 30. Juni des Jahres mit der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr im Rückstand bleibt. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen, (bb) oder wenn das Mitglied sonst in schwerwiegender Form gegen die Pflichten aus § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung verstoßen hat. Ein schwerwiegender Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn gegen ein Mitglied eine berufsgerichtliche Maßnahme hohen Ausmaße verhängt wird oder das Mitglied wegen einer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Zahnarzt stehenden Straftat verurteilt wird, (cc) oder wenn über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (dd) oder wenn sonst ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Mitglieds vorliegt und eine weitere Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist. (2) Gegen einen Beschluss des Vorstandes nach § 7 Abs. 1 c) oder d) kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses ihm gegenüber schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand erneut durch Beschluss. (3) Während der Dauer eines Einspruchsverfahrens nach § 7 Abs. 2 und während der Dauer eines berufsgerichtlichen Verfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs-/Gerichtsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte und die Ämter des betroffenen Mitglieds, jedoch maximal für sechs Monate, dann muss der Vorstand eine Entscheidung treffen, ob das Ruhen der Mitgliedschaft noch angemessen ist. (4) Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen, insbesondere keinen Abfindungsanspruch.

  • 8 Organe des Verbandes sind:

(1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand

  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: (a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung (Kassenbericht) des Vorstandes sowie des Berichtes des Kassenprüfers und die Abstimmung über den Kassenbericht, (b) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, (c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, (d) Festsetzung des Jahresbeitrages,

  • Satzungsänderungen,
  • Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht wurden,
  • Entscheidung über die Behandlung von später eingereichten Anträgen,
  • Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, die Absetzung von Tagesordnungspunkten,
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung,
  • das Sachprogramm,
  • Änderung der Geschäftsordnung,
  • Wahl des Kassenprüfers,
  • Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls des Schriftführers bzw. Geschäftsführers
  • Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

(3) Mitgliederversammlungen sind durch das an alle Mitglieder verschickte Rundschreiben der Geschäftsstelle unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. (4) Die Mitgliederversammlungen fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder. Mit der Vertretung können nur Mitglieder der KFO-IG beauftragt werden. Die Vertretung erfolgt aufgrund schriftlicher Vollmacht unter Angabe von Tag und Ort der Mitgliederversammlung. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Verbandes eine solche von 4/5 der anwesenden oder vertretenden Mitglieder erforderlich. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert. Sie können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder des Berufsverbandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Einladung für die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Verlangens versandt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist frühestens 2 längstens 3 Monate nach dem Versand der Einladungen abzuhalten. (6) Der Vorstand kann in der Mitgliederversammlung einen anwesenden Sprecher zum Versammlungsleiter ernennen. (7) Anträge zur Tagesordnung, die nicht nach Absatz 3 bekannt gegeben worden sind, können nur nach schriftlicher Vorlage bei den Vorstandssprechern zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn die Dringlichkeit die Behandlung auf der bevorstehenden Mitgliederversammlung gebietet, wenn der Vorstand diesem Antrag mehrheitlich zustimmt und der neue Tagesordnungspunkt noch angemessene Zeit vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt wird. Ist die Mitteilung eine angemessene Zeit vor Zusammentritt der anstehenden Mitgliederversammlung nicht mehr möglich, dann ist eine Beschlussfassung hierüber in der anstehenden Mitgliederversammlung nur mit der Maßgabe zulässig, dass eine vorläufige Regelung getroffen wird, welche der letztendlich zu treffenden Entscheidung nicht endgültig vorgreift. In beiden Fällen muss die Behandlung des Antrages durch eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (8) Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und Ehrungen können nicht als Dringlichkeitsanträge nach Absatz 7 verhandelt werden.

  • 10 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitglieder, und zwar aus drei gleichberechtigten Sprechern sowie mindestens 4 Beisitzern.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mittels Stimmzettel gewählt. Die Beisitzer können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt werden.
  • Es sind je 2 Sprecher gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes haben in der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen stattzufinden, und zwar für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mehrheit der Sprecherstimmen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist, unter denen ein Sprecher sein muss.
  • Sitzungen des Vorstandes sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe des Zweckes schriftlich verlangen.
  • Der Vorstand kann andere, geeignet erscheinende Personen zu seinen Sitzungen einladen. Sie nehmen beratend an den Sitzungen teil.
  • Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.
  • 11 Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet wird bzw. den Geschäftsführer(n) obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereines nach den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes. (2) Die Geschäftsführer werden vom Vorstand berufen. Diese Berufung ist auf 2 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist zulässig. Das Nähere regelt der Vertrag, den der Vorstand mit dem Geschäftsführer abschließt.

  • 12 Kostendeckung und Beitrag

(1) Die Arbeit aller Mitglieder der Vereinsorgane geschieht ehrenamtlich. (2) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  • 13 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres. (2) Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins

  • 14 Niederschriften

Die in den Sitzungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandssprechern bzw. Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

  • 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss gemäß § 9 (Mitgliederversammlung) Abs. 4 von 4/5 der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung wird zum folgenden Geschäftsjahresende wirksam. Das Vereinsvermögen wird einer wissenschaftlichen Förderung in der Kieferorthopädie zugeführt. Über die Zuwendung entscheidet der Vorstand nach einer Ausschreibung. Stand: 28. April 2017 Beschlossen und genehmigt vom Vorstand der KFO-IG auf der Gründungsversammlung vom 28. April 2017 in Frankfurt am Main und zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg. Der Verein ist unter der Nummer VR 200748 im Vereinsregister eingetragen.